Man sollte unbedingt die Fristen im Auge behalten, wenn man zur Abgabe einer Einkommenssteuer verpflichtet ist. Der 31. Mai des Vorjahres ist dabei der Stichtag. Dazu gibt es noch weitere Einkommenssteuer Tipps.

Von den Behörden wird nämlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn der 31. Mai als letzten Abgabetermin für die Steuererklärung des Vorjahres verpasst wurde. Bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer kann dieser Zuschlag betragen. Zusätzlich zu einer eventuellen Steuernachzahlung wird diese Forderung erhoben und dann auch vollstreckt. Dies zeigt, dass solch ein Zuschlag sehr teuer werden kann. Mit Einkommenssteuer Tipps kann dies vermieden werden. Es kann so zum Beispiel bei der zuständigen Behörde prophylaktisch ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, wenn man bemerkt, dass man die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann. Somit verschafft man sich mit dieser Fristverlängerung ein bisschen Luft, da der Fiskus in der Regel einen Zeitaufschub von bis zu sechs Monaten gewährt. Oftmals erlaubt er sogar, dass in Einzelfällen die Steuererklärung am Ende des nachfolgenden Jahres abgegeben werden kann.

Zu den Einkommenssteuer Tipps gehört auch der Hinweis, dass Handwerkerrechnungen abgesetzt werden können. Im Jahr 2006 rief die damalige Regierungskoalition eine Steuerreform ins Leben. Inhalt dieser Steuerreform war auch, dass Rechnungen von Handwerksbetrieben von der Steuer abgesetzt werden können. Und zwar Rechnungen für Modernisierungs- und Erhaltungsarbeiten sowie für Renovierung. In Höhe von 20 Prozent können Kosten von maximal 3.000 € steuerlich geltend gemacht werden. Neben den Wohnungs- und Hausbesitzern profitieren auch Hausverwalter und Mieter von diesem Steuerbonus. Mit den Rechnungen der Handwerker kann dann der Nachweis angetreten werden. Auf der Rechnung sollten alle Arbeitsstunden aufgeführt sein, da nur auf diese die Steuerersparnis gewährt werden kann. Materialkosten sollten zudem auf der Rechnung gesondert aufgeführt werden, weil diese steuerbegünstigt nicht berücksichtigt werden.

Somit ist es also durchaus lohnenswert, dass alle Rechnungen für Renovierungsarbeiten oder Instandsetzungen für das jeweilige Steuerjahr gesammelt werden. Diese können dann gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Berücksichtigt werden vom Fiskus pro Jahr bis zu 600 Euro.